Lese- Rechtschreibförderung

Bei einer Lese-Rechtschreibschwäche ist ein Antrag der Erziehungsberechtigten über Notenschutz oder Nachteilsausgleich beim Klassenlehrer oder Deutschlehrer einzureichen. Gleichzeitig sollte die von einem Institut bescheinigte Diagnose LRS für das betroffene Kind vorliegen. Die Klassenkonferenz berät und entscheidet.

Bei Bedarf ist der Antrag halbjährlich rechtzeitig vor den Zeugniskonferenzen von den Erziehungsberechtigten neu zu stellen.

Betroffene Schülerinnen und Schüler besuchen den Förderkurs Deutsch L-R-S. Eine zusätzliche externe Förderung ist häufig sinnvoll. Außerdem sollten die im Förderplan individuell festgelegten Absprachen eingehalten werden.

Die Förderung im Bereich LRS ist grundsätzlich für Kinder der Jahrgangsstufen 5 und 6 gedacht. In gut begründeten Ausnahmefällen kann für Schülerinnen und Schüler höherer Jahrgangsstufen über eine weitere Förderung entschieden werden.

Stand: 27.9.17 verantwortlich: H. Winter

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